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Neue geförderte Altersvorsorgeprodukte können ab 2027 angeboten werden

Anbieter von Altersvorsorgeverträgen können nach Angaben des Bundesfinanzministeriums ab dem 1. Januar 2027 neue geförderte Produkte anbieten. Neben Verträgen mit garantierten Leistungen sind dann auch Altersvorsorgedepots ohne Garantie vorgesehen. Die neuen Regeln richten sich an Menschen, die staatlich gefördert für das Alter sparen.

Bei einem Altersvorsorgedepot legt der Vertrag das Geld ohne Beitragsgarantie an. Welche Vermögensgegenstände dafür zugelassen sind, soll eine abschließende Positivliste festlegen. Als Standardprodukt ist ein Standarddepot vorgesehen. Kundinnen und Kunden müssen dort nur dann eigene Anlageentscheidungen treffen, wenn sie von den vorgegebenen Einstellungen abweichen wollen. Die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten, die sogenannten Effektivkosten, soll bei solchen Verträgen auf 1,0 Prozent begrenzt werden. Das geht aus den Fragen und Antworten des Ministeriums zur Reform hervor.

Wer sein Geld mit einer Garantie absichern möchte, soll weiterhin ein Garantieprodukt wählen können. Neben einer vollständigen Beitragserhaltungsgarantie wird nach Angaben des Ministeriums künftig auch eine Garantie von 80 Prozent möglich sein. Je nach Vereinbarung stehen zu Beginn der Auszahlungsphase damit mindestens 100 oder 80 Prozent der eingezahlten Beträge für einen Auszahlungsplan oder eine Rente zur Verfügung. Die niedrigere Garantie kann höhere Renditechancen ermöglichen.

Die Grundzulage soll künftig unmittelbar vom eigenen Beitrag abhängen. Für jeden eingezahlten Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 360 Euro sind nach dem Konzept des Ministeriums 50 Cent Zulage vorgesehen. Für die nächsten 1.440 Euro bis zu einem Jahresbeitrag von 1.800 Euro kommen 25 Cent je Euro hinzu. Für jedes Kind soll ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von einem Euro je eingezahltem Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro erhalten. Mehr als 300 Euro Kinderzulage pro Kind sind dabei nicht vorgesehen.

An der steuerlichen Grundstruktur ändert sich nach Angaben des Bundesfinanzministeriums nichts: Beiträge werden in der Ansparphase steuerlich freigestellt, die Leistungen in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. Beiträge sowie Grund- und Kinderzulage können weiterhin als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft, ob zusätzlich zur Zulage ein weiterer Steuervorteil zusteht.

Der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten wird laut Ministerium erweitert. Künftig sollen grundsätzlich auch Selbstständige dazugehören, die Einkünfte nach § 15 oder nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben. Ebenfalls unmittelbar förderberechtigt werden sollen Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Für die Umsetzung eines von einem öffentlichen Träger angebotenen Standarddepots liegt nach Angaben des Ministeriums noch keine Verordnung der Bundesregierung vor.

Quellen